: Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde. Einbürgerungen in Liechtenstein im Spannungsfeld von Staat und Gemeinden 1809–1918. Zürich 2012 : Chronos Verlag, ISBN 978-3-0340-1147-1 322 S.

: Bürgerrecht als Wirtschaftsfaktor. Normen und Praxis der Finanzeinbürgerung in Liechtenstein 1919–1955. Zürich 2012 : Chronos Verlag, ISBN 978-3-0340-1148-8 223 S.

Rezensiert für infoclio.ch und H-Soz-Kult von:
Martina Sochin D’Elia

Liechtenstein liegt mit einem Ausländeranteil von rund 33 Prozent zusammen mit Luxemburg im europäischen Vergleich an der Spitze. Die in der Öffentlichkeit stattfindenden Diskussionen rund um die liechtensteinische Zuwanderungspolitik hinterlassen den Eindruck, dass der Ausländeranteil in erster Linie durch die staatliche Migrationspolitik reguliert wird. Vergessen geht dabei jedoch die Einbürgerungspolitik, die einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Ausländeranteils haben kann.

Auf insgesamt über 900 Buchseiten zeichnen nun drei Teiluntersuchungen und ein Schlussbericht die Entwicklung des liechtensteinischen Bürgerrechts und seiner Einbürgerungspraxis im 19. und 20. Jahrhundert detailliert nach. Wie Innenminister Hugo Quaderer in seinem Vorwort schreibt, zeigen die Untersuchungen zudem «nicht nur einen zentralen Aspekt im Verhältnis Liechtensteins zu seinen Ausländern auf, sondern beleuchten auch die Funktionsweise der liechtensteinischen Gesellschaft und Politik» (S. 9). Auch wenn das Thema Einbürgerung vereinzelt in verschiedenen, kleineren Untersuchungen bereits zur Sprache gekommen war, fehlte bis anhin eine tiefergehende und gleichzeitig überblicksartige Darstellung. Mit dem Abschluss des ‘Einbürgerungsprojekts’ des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein konnte dieses Desiderat in der liechtensteinischen Geschichtsforschung nun beseitigt werden.

Die insgesamt vier Bände behandeln jeweils eigene Themenbereiche beziehungsweise Zeitepochen, sind aber dennoch sowohl chronologisch als auch inhaltlich aufeinander abgestimmt. Gerade anhand der in den Einleitungen aufgeführten Erklärungen zu den in den einzelnen Studien verwendeten Begrifflichkeiten wie beispielsweise «Landesbürgerrecht», «Staatsbürgerrecht», «Gemeindebürgerrecht », «Finanzeinbürgerung», «Assimilation» oder auch «Hintersasse » und «Einkaufstaxe» wird deutlich, wie eng die Autorinnen und Autoren der einzelnen Studien miteinander gearbeitet und ihre Texte aufeinander abgestimmt haben.

Die erste Teilstudie befasst sich mit den Einbürgerungen in Liechtenstein vom frühen 19. Jahrhundert bis zum Ende des Ersten Weltkrieges. Klaus Biedermann konzentriert sich auf das Verhältnis zwischen dem sich modernisierenden Staat und den noch in vormodernen Traditionen stehenden Gemeinden, das sich gerade in Einbürgerungsfragen besonders spannungsreich gestaltete. Die Konflikte, die sich zwischen Staat und Gemeinden im 19. Jahrhundert anhand von Bürgerrechtsfragen teilweise ergaben, gründen darin, dass sich das Staatsund das Gemeindebürgerrecht in Liechtenstein aus zwei unterschiedlichen Rechtsformen entwickelt haben. Erst die Bürgerrechtsreform von 1864 knüpfte die beiden Bürgerrechtsformen aneinander, ab 1864 musste jeder liechtensteinische Staatsbürger damit auch zwingend Bürger einer Gemeinde sein.

Staat und Gemeinden standen sich mit ihrer jeweiligen Auffassung von Bürgerrecht ab 1864 gegenüber. Während zuvor die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (1812) vorgesehen hatten, dass Personen, die seit zehn Jahren oder mehr in Liechtenstein lebten, automatisch Staatsbürger wurden, war dies auf Gemeindeebene restriktiver geregelt gewesen. Aufgrund der dorfgenossenschaftlichen Nutzungsrechte, die eine Person bei der Einbürgerung in eine Gemeinde erhielt, agierten die Gemeinden bis ins zweite Drittel des 19. Jahrhunderts äusserst zurückhaltend, was die Einbürgerungen anbelangte. Wer sich in einer Gemeinde einbürgern lassen wollte, musste dafür ein sogenanntes Einkaufsgeld bezahlen, dessen Höhe von Gemeinde zu Gemeinde variieren konnte.

Insofern sah die Bürgerrechtsreform von 1864 einige Verbesserungen für bis dahin benachteiligte Personen, wie beispielsweise die sogenannten Hintersassen (heimatberechtigte Person ohne Nutzungsrechte), vor. Wie Klaus Biedermann beschreibt, erhielten Hintersassen 1864 automatisch das Gemeindebürgerrecht derjenigen Gemeinde, in der sie heimatberechtigt waren. Allerdings taten sich die Gemeinden schwer damit, die ehemaligen Hintersassen auch als vollberechtigte Gemeindebürger anzuerkennen und ihnen die Nutzungsrechte zuzugestehen. Sie verlangten von diesen teils überhöhte Einkaufstaxen und versuchten damit, die Aufnahme neuer nutzungsberechtigter Bürger möglichst zu verhindern.

Klaus Biedermann unterlegt mit zahlreichen Fallbeispielen das spannungsreiche Verhältnis, in dem sich das liechtensteinische Bürgerrecht im 19. Jahrhundert entwickelte. Damit hebt er auch die schwierige Situation von alleinstehenden Frauen, die ein Einbürgerungsgesuch stellten, hervor und lässt sie nicht in der männerdominierten Geschichte des 19. Jahrhunderts untergehen.

Das Thema Finanzeinbürgerung der zweiten Fallstudie, das von Nicole Schwalbach bearbeitet wurde, ist dasjenige Thema der vierbändigen Reihe, das in der liechtensteinischen Geschichtsforschung unter diversen Aspekten schon verschiedentlich zur Sprache kam. Was bis anhin allerdings fehlte, war die durch Nicole Schwalbach vorgenommene grundlegende Aufarbeitung sämtlicher Einbürgerungsgesuche, die unter dem Stichwort «Finanzeinbürgerung» liefen, und deren Zusammenstellung in einer Monographie.

Die «klassische Finanzeinbürgerung» der Jahre 1920 bis 1955, die Nicole Schwalbach als Einbürgerung ohne liechtensteinischen Wohnsitz, aber unter der Leistung einer hohen Einkaufssumme und dem gleichzeitig nicht vorhandenen Anspruch auf Bürgernutzen definiert, schliesst zeitlich an die Untersuchung von Klaus Biedermann an. Nicole Schwalbach zeichnet nach, wie sich die Finanzeinbürgerungen ab den 1920er Jahren in Liechtenstein etablierte und welche wirtschaftliche Bedeutung – beispielsweise machten die Finanzeinbürgerungen im Jahr 1937 12,3 Prozent der Landeseinnahmen aus – sie für das Fürstentum erlangten. Dabei erläutert sie jedoch nicht nur die sich im Laufe der Jahre ändernden Regelungen und Vorschriften der Finanzeinbürgerung, wie etwa die stetige Erhöhung der Einbürgerungstaxen, sondern lenkt den Blick auch auf die Personen und Personengruppen, die über das Instrument der Finanzeinbürgerung zu Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern wurden. Sie beschreibt dabei nicht nur die Motive, die hinter dem Bürgerrechtskauf standen, sondern auch die Folgen, die eine solche Einbürgerung für die Betroffenen in späteren Jahren haben konnten. Während bis 1920 ausschliesslich die Gemeinden eine sogenannte Einbürgerungstaxe an die Verleihung des Bürgerrechts knüpften, verlangte ab 1920 zusätzlich auch der Staat eine solche. Ein Wohnsitzerfordernis gab es nicht und ein solches wurde erst 1934 eingeführt, wenn auch in der Praxis nicht vollzogen. Das Instrument der Finanzeinbürgerung war auch in Liechtenstein selbst durchaus umstritten und es kam im Landtag immer wieder zu eingehenden Diskussionen über dessen Rechtmässigkeit und genaue Ausgestaltung. Nichtsdestotrotz blieb diese Bürgerrechtsform in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein probates Mittel, um an Einnahmen zu gelangen und wurde deshalb trotz aller Diskussionen und der zunehmenden Verschärfung der Modalitäten nie ernsthaft in Frage gestellt.

Die Motive, mittels Bürgerrechtskauf die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu erhalten, waren unterschiedlich und reichten von der Vermögenssicherung über die Beibehaltung des Adelstitels hin zum Kampf um Leben und Tod. Dann nämlich, als ab den 1930er Jahren die Anzahl an jüdischen Einbürgerungsbewerbern zunahm, die sich über den liechtensteinischen Pass die Reise nach Übersee erhofften. In der Regel bedeutete die liechtensteinische Staatsbürgerschaft eine Übergangslösung; vielfach liessen sich die eben eingebürgerten Personen rasch wieder ausbürgern, nachdem der liechtensteinische Pass ihnen ihre Dienste getan hatte.

Die liechtensteinische Einbürgerungspraxis stiess sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland auf wenig Begeisterung. Nicole Schwalbach kann dabei das ambivalente Verhalten der Schweiz eindrücklich aufzeigen. Wohl forderte die Schweiz ab 1938 das Mitspracherecht, wenn es um liechtensteinische Finanzeinbürgerungen ging, was ihr 1941 mit der Unterzeichnung des Fremdenpolizeiabkommens auch zugestanden wurde und was Nicole Schwalbach als «Beschneidung der liechtensteinischen Souveränität» (S. 141) bezeichnet. Gleichzeitig aber behielt die Schweiz es sich vor, die für sie (steuerlich) interessanten Einbürgerungsfälle an Liechtenstein weiterzuleiten. In der Schweiz selbst wäre eine Einbürgerung dieser Personen aufgrund der geltenden Gesetze nicht möglich gewesen. Mit Liechtenstein konnte sie sich allerdings ein Hintertürchen offen halten.

Die Praxis der «klassischen Finanzeinbürgerung» fand mit dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs im Fall Nottebohm im Jahr 1955 ein Ende. Nicole Schwalbach hält in ihrem Fazit fest, dass die Praxis der «klassischen Finanzeinbürgerung […] in dieser systematischen Form und über eine so lange Zeitspanne» (S. 203) ein liechtensteinisches Phänomen sei, das einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilisierung Liechtensteins darstelle. Insgesamt 594 Personen wurden über diesen Weg zwischen 1920 und 1955 in Liechtenstein eingebürgert. In der dritten Fallstudie beschreibt Veronika Marxer den langsamen Übergang von der sogenannten Finanzeinbürgerung hin zu vermehrt integrativen Ansätzen in der liechtensteinischen Einbürgerungspolitik. Drei Faktoren waren ihr zufolge massgebend für die Entwicklung der liechtensteinischen Einbürgerungspolitik in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Das neue Sozialhilfegesetz von 1967 befreite die Gemeinden von der Pflicht, für ihre in Not geratenen Gemeindebürger aufzukommen, und bot damit die Grundlage, die auf Gemeindeebene vorhandene restriktive Einbürgerungspraxis aufzubrechen. Gleichzeitig fand in den Diskussionen rund um die liechtensteinische Einbürgerungspolitik eine Hinwendung zu Konzepten wie der «Assimilation» und «Integration» statt, die eine Anpassung der Einbürgerungswilligen an die Mentalität der liechtensteinischen Aufnahmegesellschaft forderten und, wie Veronika Marxer feststellt, unter der Formel «liechtensteinisch denken und fühlen» (S. 19) zusammengefasst wurden. Als dritter Faktor schliesslich war die rechtliche Gleichstellung der liechtensteinischen Frauen, die ab den 1960er Jahren intensive Diskussionen auslöste, der wohl ausschlaggebendste Auslöser im Hinblick auf Änderungen in der Bürgerrechtsgesetzgebung.

Veronika Marxer zeigt auf, wie schon 1948 im Landtag erste grundsätzliche Auseinandersetzungen über die liechtensteinische Einbürgerungspraxis stattfanden, die aufgrund der damals noch hohen Einbürgerungstaxen alle jene Ausländer benachteilige, die schon «seit Generationen im Land» (S. 46) lebten, denen aber der finanzielle Hintergrund für eine Einbürgerung fehlte. Auch 1956 war die Mehrheit des Parlaments wieder der Ansicht, dass für schon lange im Land ansässige Ausländer die Einbürgerungsbedingungen erleichtert werden sollten. Erst 1971 erfolgte dann aber der entscheidende Anstoss für eine ganze Reihe von Äderungen in der Einbürgerungsgesetzgebung mit einem Postulat des VU-Landtagsabgeordneten Herbert Kindle. Bevor seine Forderung nach einer verstärkten Einbürgerung von Alteingesessenen aber verwirklicht werden konnte – im Jahr 2000 war es dann soweit – mussten zuerst andere offene Fragen im liechtensteinischen Bürgerrecht beseitigt werden, allen voran die bürgerrechtliche Ungleichstellung der liechtensteinischen Frauen. Mit der Verwirklichung des Postulats «Liechtensteinerin bleiben» 1974, der Einführung einer Karenzfrist zur Erlangung des liechtensteinischen Bürgerrechts für einheiratende Frauen 1984, der Annahme der Gesetzesvorlage zur erleichterten Einbürgerung «ausländischer Kinder liechtensteinischer Mütter» 1986 und der schlussendlich eingeführten kompletten Gleichstellung von Mann und Frau im Bürgerrecht 1996 und der Lösung des sogenannten Auswärtigen-Problems wurde der Weg frei, auch über eine staatsbürgerrechtliche Integration derjenigen Ausländer nachzudenken, die keinen verwandtschaftlichen Bezug zu Liechtenstein hatten.

Der im Jahr 2000 eingeführte Rechtsanspruch auf eine erleichterte Einbürgerung für sogenannte alteingesessene Ausländer nach Vollendung einer 30-jährigen Wohnsitzfrist stellte somit laut Veronika Marxer den Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die bereits kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges ihren Anfang genommen hatte. Auch wenn, so Veronika Marxer, Forderungen wie die 30-jährige Wohnsitzfrist und der Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft auf eine restriktive Auslegung des liechtensteinischen Bürgerrechts schliessen lassen, könne der Bürgerrechtsrevision von 2000 «trotz ihrer Rückwärtsgewandtheit» (S. 181) auch eine gewisse Fortschrittlichkeit attestiert werden. Fortschrittlichkeit in dem Sinne, als dass die Bürgerrechtsgesetzgebung im Jahr 2000 einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung aufnahm, was beispielsweise in der Schweiz bis heute nicht der Fall ist.

Die Projektleiterin Regula Argast fasst die wichtigsten Prämissen der einzelnen Forschungen in ihrem Schlussbericht nochmals zusammen, geht dann aber dazu über, langfristige über den ganzen Bearbeitungszeitraum vom frühen 19. Jahrhundert bis in die Gegenwart stattgefundene Entwicklungen aufzuzeigen und liefert damit zusätzliche wichtige Forschungsergebnisse.

Drei Themenkreisen widmet sie sich ausführlich, nämlich dem Verhältnis von Staat und Gemeinden, dem Verhältnis zwischen dem Eigenen und dem Fremden und dem Verhältnis zwischen den Geschlechtern. Aber auch die Bedeutung der Staatsform und des Fürstenhauses für die Entwicklungen im Bürgerrecht sowie der Einfluss Österreichs und später der Schweiz kommen zur Sprache.

Für das Verhältnis zwischen Staat und Gemeinden macht Regula Argast drei Phasen aus, in denen der Staat die Kompetenzen der Gemeinden in Einbürgerungsfragen je nachdem beschnitt oder erweiterte. Über Jahrzehnte hinweg hatten die liechtensteinischen Gemeinden über umfassende Rechte in Sachen Einbürgerungen verfügt, seit 1974 hingegen kann ein schrittweiser Abbau der umfassenden Gemeindekompetenzen festgestellt werden.

Das Verhältnis von «eigen» und «fremd» betreffend spricht Regula Argast die restriktive liechtensteinische Einbürgerungspraxis als eine «ausserordentlich beständige Tradition» (S. 96) an, die sich heute beispielsweise – wie sie an anderer Stelle festhält – durch eine im internationalen Vergleich gesehen sehr niedrige Einbürgerungsquote kennzeichnet. Auch Deutschland, Österreich und die Schweiz hätten restriktive Einbürgerungsbestimmungen. Allerdings läge deren durchschnittliche Einbürgerungsquote in den Jahren 2002 bis 2010 bei 1,59 (Deutschland), 2,64 (Schweiz) und 3,16 (Österreich) Prozent, während die liechtensteinische Quote nach der Bürgerrechtsrevision im Jahr 2008 von ca. 1,5 auf gut 0,8 Prozent gesunken sei.

Die Ungleichstellung von Frauen in Einbürgerungsfragen dauerte im Falle Liechtensteins aussergewöhnlich lange an und verdient deshalb besondere Beachtung. Erst 1996 konnte diese endgültig aufgehoben werden. Wie Regula Argast in ihrer über zwei Jahrhunderte gehenden Betrachtung betont, hätten «vormoderne Dynamiken, die über die Zugehörigkeit der Frauen zum Gemeinwesen bestimmten […] bis weit ins 20. Jahrhundert hinein» (S. 105) weitergelebt und sich mit den Prinzipien der modernen Staatsbürgerschaft verbunden.

Die insgesamt vier Bände des Projekts «Einbürgerungen» des Historischen Vereins stellen nicht nur eine quellenreiche und mit vielen Fallbeispielen versehene Darstellung der Einbürgerungspolitik und -praxis des 19. und des 20. Jahrhunderts dar, sondern bieten darüber hinaus auch Denkanstösse für eine zukünftige liechtensteinische Einbürgerungspolitik.

Zitierweise:
Martina Sochin D’Elia: Rezension zu: Klaus Biedermann, «Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde». Einbürgerungen in Liechtenstein im Spannungsfeld von Staat und Gemeinden 1809–1918, Vaduz/Zürich: Chronos Verlag, 2012, 322 Seiten. Zuerst erschienen in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte Vol. 64 Nr. 3, 2014, S. 523-528.

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Zuerst veröffentlicht in

Schweizerische Zeitschrift für Geschichte Vol. 64 Nr. 3, 2014, S. 523-528.

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